Allgemeine Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
der Paul Rath KG

Stand: 01.01.2017

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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Aufträge, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen werden von uns ausschließlich zu den nachfolgen-den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Eigenen Geschäfts-bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die mit dem Besteller geschlossen werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. 
  4. Besteller bezeichnet den Vertragspartner unabhängig von der rechtlichen Natur des jeweiligen Vertrags.
  5. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen können von uns innerhalb von 30 Tagen angenommen werden. Der Vertragspartner ist insoweit mindestens für diesen Zeitraum an seine Bestellung gebunden.
  2. In der Bestellung an uns enthaltene Preise gelten erst mit unserer Auftragsbestätigung als vereinbart.
  3. Bei Bestellungen mit einem Volumen von weniger als 100,00 EUR netto wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR erhoben.
  4. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
  5. An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Katalogen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur
    zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Anderenfalls sind sie auf Ver-langen zurückzugeben.
  6. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärungen, sonstige Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen
  7. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, Mehr- oder Mindermengen in branchenüblich angemessener Zahl zu liefern.

§ 3 Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Skonti werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
  2. Soweit ältere und fällige Forderungen noch unbeglichen sind, ist ein Skontoabzug in jedem Fall unzulässig.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Versand geschieht auf Rechung, Bezahlung und Risiko des Bestellers.
  5. Die Verpackung wird dem Besteller zu unseren Selbstkosten in Rechnung gestellt.
  6. Die Bezahlung durch Schecks ist ausgeschlossen.
  7. Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung nach Mahnung in Verzug oder tritt Zahlungsunfähigkeit oder eine offensichtliche Vermögensverschlechterung ein, werden sämtliche noch offen stehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. 
  8. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig

§ 4 Lieferzeit

  1. Im Angebot enthaltene Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Lieferzeiten beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung.
  2. Bei unverschuldeter Lieferverzögerung ist unsere Haftung ausgeschlossen. Unverschuldet ist eine Lieferverzögerung, wenn sie u.a. auf höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung sowie von uns nicht zu vertretender verspäteter Anlieferung durch Vorlieferanten beruht. Eine uns bekannt gewordene Verschlechterung der Vermögenslage oder der Verzug des Bestellers bei der Begleichung einer offenen Rechnung verlängert die vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum, bis der Hinderungsgrund für die Lieferung entfallen ist.
  3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ab-lehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können Schadenersatzansprüche
    wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. 
  5. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

§ 5 Materialbeistellung und Abfallprodukte

  1. Im Falle einer Materialbeistellung durch den Besteller trägt dieser die volle Verantwortung dafür, dass das Material in seiner Beschaffenheit und Qualität den getroffenen Vereinbarungen entspricht, insbesondere einer etwaigen Probe gleichwertig ist.
  2. Entspricht der Anlieferungszustand des Materials nicht den getroffenen Vereinbarungen, sind wir berechtigt das Material ohne Übernahme etwaiger Kosten zurückzuweisen.
  3. Entsteht durch den Anlieferungszustand Mehrarbeit, wird der Besteller hierüber informiert. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Späne und sonstige Abfallprodukte gehen in unser Eigentum über.

§ 6 Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart.
  2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung sichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Gewährleistung

  1. Wir leisten für Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schöägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
  3. Die Waren sind unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängel-
    anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im Übrigen gelten die §§ 377 f. HGB entsprechend.
  4. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Einziehung dieser
    Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns je-doch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Vereinbarung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
    vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Rücksendungen

Rücksendungen werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. Sonderanfertigungen und nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

§ 10 Gerichtsstand, geltendes Recht und Erfüllungsort

  1. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Dortmund. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Betriebssitzgericht zu verklagen.
  3. Erfüllungsort der Lieferung und Zahlung ist Dortmund.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen uns und dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.